ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den kaufm. Verkehr und öffentlichen Auftraggeber
I. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der VSC Access Control Systems GmbH im Verkehr einerseits (folgend: VSC) und andererseits Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (folgend: Kunde) für alle Leistungen von VSC, soweit wegen produktspezifischer Besonderheiten keine abweichenden Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, VSC hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen von VSC gelten auch dann, wenn VSC in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ausführt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote und Voranschläge von VSC erfolgen stets freibleibend. VSC ist zu technischen Änderungen an der Konstruktion und Ausführung sowie zu Änderungen an Form, Farbe und/oder Gewicht berechtigt, die vor Erfüllung eines Auftrags an dem betreffenden Liefergegenstand oder an sonstigen Leistungen ohne Minderung der Funktionsfähigkeit allgemein vorgenommen werden und die für den Kunden zumutbar sind. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von VSC als vereinbart.
2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3. Aufträge werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch VSC rechts- verbindlich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von VSC.
4. Die Rechte an den von VSC zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Designs, Logos, Marken, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Vorlagen und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleiben bei VSC. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von VSC weiterverwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte der Auftrag VSC nicht erteilt werden, sind sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen von VSC und auf Kosten des Kunden im Original und einschließlich sämtlicher gefertigter Kopien an VSC zurückzugeben. VSC behält sich das Recht vor, an geeigneter Stelle des Liefergegenstandes seinen Firmennamen oder ein Logo anzubringen. Diese dürfen vom Kunden nur mit Zustimmung von VSC entfernt werden. Weiterhin behält sich VSC das Recht vor, Abbildungen der für den Kunden hergestellten Gegenstände zu Werbezwecken zu verwenden.
5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass VSC die zur Ausführung des erteilten Auftrages erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen speichern und verarbeiten wird.
III. Preise und Zahlung
1. Preise
a) Die Preise von VSC sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sowie Installationsmaterial, Installationsarbeiten und die Einarbeitung des Bedienungspersonals und sonstige Spesen nicht ein.
Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Selbstkosten von VSC um mehr als 5 %, ohne dass dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war, so gilt eine Preissteigerung als vereinbart, die dem prozentualen Anstieg der Kosten minus 5 % entspricht, sofern VSC dies verlangt. VSC ist berechtigt, eine geringere Preissteigerung zu verlangen, als es der tatsächlichen Kostensteigerung entspricht. Dann gilt diese Preissteigerung als vereinbart. Übersteigt die verlangte Preissteigerung 5 %, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
Bei Rechnungsbeträgen unter netto Euro 50,00 berechnet VSC einen Mindermengenzuschlag in Höhe
von Euro 12,00.
2. Zahlung
a) Der Rechnungsversand erfolgt auf elektronischem Weg (PDF Dokument per E-Mail). Ein Versand in Papierform bedarf einer gesonderten Vereinbarung und wird dem Vertragspartner gemäß der aktuellen Preisliste für administrative Dienstleistungen in Rechnung gestellt.
b) Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von VSC sind sofort, ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle, zu zahlen. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden.
c) Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. VSC behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
d) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann VSC bis zum Eingang einer Vorauszahlung über den Auftragswert die bestellte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit an dem noch laufenden Auftrag einstellen.
e) Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
f) Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird die gesamte Restschuld einschließlich aller noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist und der rückständige Betrag mindestens 10 % des Kaufpreises beträgt. Die fällig gestellte Restschuld ist mit dem von VSC tatsächlich in Anspruch genommenen Refinanzierungszinssatz abzuzinsen.
IV. Lieferung, Liefer- und Installationsfrist, Versand und Gefahrübergang
1. Den Versand nimmt VSC für den Kunden auf dessen Risiko und Kosten mit der gebotenen Sorgfalt vor. Die Ware kann auf Kosten des Kunden versichert werden. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch VSC gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert. Im Schadensfalle tritt VSC die Ansprüche aus der Versicherung an den Kunden ab, Zug um Zug gegen die Erbringung der vom Kunden geschuldeten Leistung und die ggf. noch ausstehende Erstattung der Versicherungsprämie an VSC. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VSC auch die Versendungskosten, die Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.
2. VSC ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.
3. Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist der Kunde verpflichtet, VSC vor Versendung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer, über die die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.
4. Liefertermine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von VSC ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5. Eine vereinbarte Liefer- bzw. Installationsfrist beginnt erst, wenn eine vereinbarte Anzahlung geleistet wurde, sämtliche, für die Durchführung der Lieferung bzw. Installation erforderlichen Erklärungen, Informationen und Unterlagen vom Kunden abgegeben, erteilt bzw. beigebracht wurden und im Falle einer Installation vom Kunden beizustellende bzw. zu installierende Geräte und/oder Einrichtungen mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und die grundsätzlich vom Kunden vereinbarungsgemäß auf eigene Kosten zu schaffenden Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.
6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die VSC unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen, Störungen der Transportwege und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat VSC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn sich VSC in Verzug befindet und die vorbezeichneten Umstände während des Verzuges eintreten. In diesen Fällen ist VSC berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. VSC wird den Kunden über den Eintritt sowie den Fortfall der genannten Umstände unverzüglich informieren.
7. VSC behält sich in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass VSC seinerseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Belieferung durch seinen Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen ist VSC berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. VSC wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und etwaige Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
8. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Des Weiteren ist VSC berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. VSC ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
9. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelbeseitigungs- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche entgegenzunehmen, sofern sie nur unwesentliche Mängel aufweisen. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung von VSC auf ihren Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsfähigkeit, gegebenen- falls mittels Funktionstestprogramm von VSC, unter Beweis gestellt worden ist und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen.
V. Sachmängel
1. VSC haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Haftung nicht gemäß den nachfolgenden Regelungen zu 2. bis 5. ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die nachfolgenden Regelungen zu 2. bis 5. Lassen verschuldensabhängige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sowie die gesetzlichen Rückgriffansprüche des Kunden in der Lieferkette (§§ 478, 479BGB) unberührt.
2. Sachmängelansprüche bestehen nicht a) für die normale Abnutzung von Verschleißteilen nach Gefahrübergang (z. B. Antriebswellen für Fahrzeuggeräte, Glühlampen, Gläser sowie Farbbänder, Gummiwalzen, Zugbänder, Magnetbänder, Typen, Magnetköpfe, Filter, Batterien, Drucker, Akku).
b) wenn Schäden oder Störungen nach Gefahrübergang an dem Liefergegenstand eintreten, die auf eine unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung), vom Kunden oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, die Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen, ungeeigneter Baugrund) und ungeeigneter Betriebsmittel (insbesondere vom Hersteller nicht frei gegebene Zubehörprodukte wie Druckerpapier), Einflüsse von Fremdgeräten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter oder des Kunden (inklusive Einbau bzw. Anschluss der Liefergegenstände) zurückzuführen sind. 3. Beim Handelskauf muss der Kunde VSC offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) ab Empfang der Lieferung schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die
Geltendmachung des Sachmangelanspruchs ausgeschlossen, sofern VSC den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Verborgene Mängel sind unverzüglich
nach Entdeckung zu rügen, ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
4. a) Sofern die Haftung nicht ausgeschlossen ist, leistet VSC für Mängel zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Die im Rahmen der Gewährleistung ersetzten Teile gehen in das Eigentum von VSC über.
b) Zur Nachbesserung müssen die bemängelten Produkte an VSC eingeschickt werden. Ein RMA-Formular, ausgefüllt mit den notwendigen Liefer-und Schadendetails ist zwingend auszufüllen und beizulegen. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, werden ggf. entstandene Versandkosten erstattet. Die Gewährleistung an stationären Produkten beschränkt sich ausschließlich auf kostenlosen Materialersatz und –einbau. Anfallende Reisekosten von Servicetechnikern sind vom Kunden zu tragen.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Verjährungsfrist und Gewährleistung
Die Verjährungsfrist beträgt für gebrauchte Austauschteile 6 Monate, im Übrigen ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt nicht, sofern VSC den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder ein Bauwerk oder die Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, den Gegenstand der Leistung von VSC bilden. In diesen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Die Gewährleistungsdauer beträgt maximal 24 Monate ab Lieferdatum!
VI. Verschuldensabhängiger Schadens- und Aufwendungsersatz
Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die ein Verschulden von VSC voraussetzen, gilt folgendes:
1. Die Haftung für Schäden und Aufwendungen (folgend: Schäden) aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden, welche bei Durchführung einer täglichen Datensicherung ausgeschlossen werden können, ist ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit von VSC, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten sowie einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen von VSC haftet VSC nur bis zur Höhe des typisch vorhersehbaren Schadens.
2. Die Haftung von VSC für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
3. Der Haftungsausschluss der vorstehenden Ziffer 1 gilt nicht für von VSC zu vertretende Körper- und Gesundheitsschäden, den Verlust des Lebens sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und im Rahmen von VSC abgegebener Beschaffenheitsgarantien.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde hat für eine sichere und sachgemäße Aufbewahrung der im Eigentum oder Miteigentum von VSC stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus sämtlichen erfolgten Lieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für VSC als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne VSC zu verpflichten. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht VSC das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von VSC durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde an VSC bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des von VSC ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für VSC. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Vertrages.
3. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern.
Verpfändung und Sicherungsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte hat der Kunde VSC unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an VSC ab. VSC ermächtigt den Kunden widerruflich, die an VSC abgetretenen Forderungen für Rechnung von VSC im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von VSC ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an VSC zu unterrichten – sofern VSC dies nicht selbst tut – und VSC die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von VSC gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von VSC ausgewiesenen Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen VSC Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Kunden zunächst der an VSC nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag dieser Absatz entsprechend.
5. VSC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurück zu verlangen. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von VSC mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist VSC auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat der Kunde alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Geldern. VSC ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Soweit der Kunde im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – Geldern. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. VSC ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
4. Der Kunde ermächtigt VSC unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung ergänzen oder ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
VSC Access Control Systems GmbH
Sitz der Gesellschaft: Geldern
Amtsgericht Kleve HRB 2561
Ust.-ID Nr. DE119951519
Geschäftsführer: Frank Parnitzke Stand: 01.2023